Die Vorschriften für Brandmeldeanlagen (BMA) in Büroräumen und in Unternehmen
Die technische Regelung für Arbeitsstätten (ASR A2.2) erklärt, dass der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen zu garantieren hat, dass die Mitarbeiter im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden können. Wenn die baurechtlichen Vorgaben es erfordern, dann kann die Installation einer Brandmeldeanlage notwendig sein. Auf diese Weise haben Sonderbauten wie Versammlungs- und Verkaufsstellen, Krankenhäuser oder Hochhäuser Anlagen zur Brandmeldung einzubauen. Diese sollten wenigstens den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wie sie in der DIN 14675 beschrieben sind. Hiernach müssen für die Errichtung und die Planung von Anlagen verantwortliche Mitarbeiter über Fachkenntnisse verfügen, welche eine zertifizierte Stelle genehmigt hat.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, eine Beurteilung zur Gefährdung für das Unternehmen zu erstellen. Eine solche Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel des Brand- und Arbeitsschutzes und ermittelt die Gefahren im Unternehmen, gegen welche Schutzmaßnahmen getroffen und über die Mitarbeiter unterrichtet werden müssen. Die Brandmeldeanlage gehört daher zur technischen Ausstattung, Instandhaltung und ‑setzung und Verantwortung für Betrieb. Diese Verantwortung liegt beim Eigentümer und dessen Verwalter. Wenn die Arbeitgeber Rauchmelder als Schutz anbringen, tragen diese zugleich die Verantwortung hierfür. Hier ist drs Weltring der passende Ansprechpartner.
Die Wartung und die Prüfung von Rauchmeldern sind in der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls festzuhalten. Genauso sollte sich das Unternehmen nach den Vorgaben des Herstellers richten. Dabei hat eine jährliche Prüfung der Anlagen stattzufinden. Die Prüfintervalle für eine Brandmeldeanlage regeln die einzelnen Sonderbauverordnungen der Länder, die jeweiligen Hersteller sowie die geltende DIN 14675. Die Kontrolle und die Prüfung solcher Anlagen sollte nur durch Fachkräfte erfolgen – vor allem in dem Zusammenhang mit Haftungsfragen. Zugleich sind die Prüfungen zu dokumentieren.




